Vorbeugende Massnahmen gegen Vogelgrippe erneut verlängert
Vorsichtsmassnahmen gelten weiterhin für die ganze Schweiz
Folgende Vorschriften gelten:
- Verhindern Sie den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln
- Beschränken Sie den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und betreten Sie die Tierhaltungen nur mit sauberen Händen, Kleidern und Schuhen.
- Berühren Sie vorsichtshalber keine kranken oder verendeten Wildvögel. Melden Sie deren Fund einer Polizeistelle oder der Wildhut.
Die Registrierung von Geflügelhaltungen ist obligatorisch. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren.
Auch Geflügel aus Freilandhaltung darf vorübergehend nicht auf die Weide
Die Massnahmen für Geflügelbetriebe gelten sowohl für Nutztier-, wie auch für Hobbyhaltungen. Beiträge für die Tierwohlprogramme «Besonders tierfreundliche Haltung» und «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin ausbezahlt. Der für die Freilandhaltung erforderliche Auslauf auf die Weide kann den Tieren aufgrund dieser Massnahmen nicht gewährt werden. Der Schutz der Tiere vor der Vogelgrippe steht im Vordergrund. Die vorübergehende Einschränkung des Auslaufs ist eine Ausnahme, alle übrigen Anforderungen, die für die «Freilandhaltung» gelten, müssen eingehalten werden. Die Eier sind zurzeit dennoch mit «Freilandhaltung» gekennzeichnet. Der Bund und die Branche sind dabei, Lösungen für eine angepasste Kennzeichnung zu erarbeiten.
Zugehörige Objekte
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de_Erlauterungen_zur_Verordnung_BLV_vom_24.11.2022_und_nderung_vom_08.02.2023.pdf | Download | 0 | de_Erlauterungen_zur_Verordnung_BLV_vom_24.11.2022_und_nderung_vom_08.02.2023.pdf |