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Öffentliche Auflage Forstprojekt "Waldweg Riss, Monbiel"

31. Oktober 2025
Öffentliche Auflage Forstprojekt
Waldweg Riss, Monbiel, Gemeinde Klosters

 

1. Ort und Frist der Auflage
Das Auflageprojekt liegt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) vom 31. Oktober 2025 bis 1. Dezember 2025 beim Amt für Wald und Natur-gefahren, Ringstrasse 10, 7001 Chur, sowie auf der Gemeinde Klosters, Rathausgasse 2, 7250 Klosters, während den Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf. Die Unterlagen können während der Dauer der Auflage auch unter www.wald-naturgefahren.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden.

2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojektes:
- Gesuch um Bewilligung von Bauvorhaben in besonders gefährdeten Wasserbereichen nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20);
- Gesuch um Bewilligung für die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20);
- Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0);

3. Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben in-nerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departements für Inf-rastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorha-ben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt (Art. 17 Abs. 1 KWaG).

4. Einsprachen
4.1 Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-bung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Ein-spracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist (Art. 18 Abs. 2 KWaG).

4.2 Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
a) Projekteinsprachen, insbesondere Einsprachen gegen das Bauprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang (Art. 18 Abs. 3 lit. a KWaG);
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben (Art. 18 Abs. 3 lit. b KWaG). Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Pro-jektgenehmigung im Landerwerbsverfahren (Art. 20 Abs. 1 KWaG).

4.3 Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzu-reichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfol-gen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV; BR 803.110) zu beachten.

5. Auskünfte
Auskünfte zum Auflageprojekt erteilt das Amt für Wald und Naturgefahren Herrschaft / Prättigau / Davos, Regionalzentrum Landquart, Bahnhofplatz 3B, 7302 Landquart (Matthias Zubler) während den Büroöffnungszeiten (081 257 66 40).

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