Öffentliche Auflage Forstprojekt "Waldweg Riss, Monbiel"
Waldweg Riss, Monbiel, Gemeinde Klosters
1. Ort und Frist der Auflage
Das Auflageprojekt liegt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) vom 31. Oktober 2025 bis 1. Dezember 2025 beim Amt für Wald und Natur-gefahren, Ringstrasse 10, 7001 Chur, sowie auf der Gemeinde Klosters, Rathausgasse 2, 7250 Klosters, während den Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf. Die Unterlagen können während der Dauer der Auflage auch unter www.wald-naturgefahren.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden.
2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojektes:
- Gesuch um Bewilligung von Bauvorhaben in besonders gefährdeten Wasserbereichen nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20);
- Gesuch um Bewilligung für die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20);
- Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0);
3. Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben in-nerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departements für Inf-rastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorha-ben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt (Art. 17 Abs. 1 KWaG).
4. Einsprachen
4.1 Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-bung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Ein-spracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist (Art. 18 Abs. 2 KWaG).
4.2 Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
a) Projekteinsprachen, insbesondere Einsprachen gegen das Bauprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang (Art. 18 Abs. 3 lit. a KWaG);
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben (Art. 18 Abs. 3 lit. b KWaG). Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Pro-jektgenehmigung im Landerwerbsverfahren (Art. 20 Abs. 1 KWaG).
4.3 Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzu-reichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfol-gen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV; BR 803.110) zu beachten.
5. Auskünfte
Auskünfte zum Auflageprojekt erteilt das Amt für Wald und Naturgefahren Herrschaft / Prättigau / Davos, Regionalzentrum Landquart, Bahnhofplatz 3B, 7302 Landquart (Matthias Zubler) während den Büroöffnungszeiten (081 257 66 40).